Auflösung OHG wegen Tod eines Gesellschafters

Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, Berlin

Mit der Vorlage zeigen die verbleibenden zwei Gesellschafter und die Erben den Tod des Gesellschafters einer OHG an und kündigen die Auflösung der Gesellschaft an. Nach § 131 HGB ist der Tod eines Gesellschafters dem Handelsregister anzuzeigen. Dem Handelsregister ist auch anzuzeigen, ob die Erben in die Gesellschaft eingetreten sind.

Das Muster geht davon aus, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und das die Erben die verbleibenden zwei Gesellschafter zu Liquidatoren bestimmt haben (§ 146 Abs. 1 S. 2 HGB).

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