Abtretungsanzeige durch Zessionar (Neugläubiger)

Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, Berlin

Mit der Abtretungsanzeige des Zessionars / Neugläubigers an den Schuldner will sich der neue Gläubiger der Forderung (Zessionar) schützen.
Zwar bedarf es für eine wirksame Forderungsabtretung keiner Zustimmung des Schuldners und der Schuldner muss auch nicht über den Übergang der Forderung unterrichtet werden. Jedoch besteht für den neuen Gläubiger / Zessionar bei Unkenntnis des Schuldners die Gefahr, dass dieser einen aufrechenbaren Anspruch gegenüber dem Zedenten / Altgläubiger hat oder an ihn zahlt. Denn damit verliert der neue Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner.

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