Betriebsvereinbarung Video-Überwachungsanlage

Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, Berlin

Mit der Vorlage regelt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung die Verwendung von Video-Überwachungsanlagen im Betrieb.
Um sicherzustellen, dass eine Überwachung nur aufgrund schützenswerter Interessen des Arbeitgebers und in nachprüfbaren Bahnen durchgeführt wird, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung mit Kontrollmechanismen des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohnehin ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

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