Schadenersatzforderung eines Mieters, Garantiehaftung
Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, BerlinMit der Vorlage verlangt ein Mieter Schadenersatz nach § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB, da der Vermieter für Mängel, die bereits bei Mietbeginn an der Mietsache vorhanden waren (sogenannte Garantiehaftung) haftet.
Garantiehaftung bedeutet, dass hier der Vermieter unabhängig von einem Verschulden haftet und auch dann, wenn der Vermieter den Mangel nicht kannte. Ebenso haftet der Vermieter für Mängel, die bei Vertragsabschluss noch nicht sichtbar waren, deren Ursache aber bereits angelegt war.