Rücknahme des Insolvenzantrages durch den Gläubiger

Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, Berlin

Gemäß § 13 Abs. 2 Insolvenzordnung kann sowohl der Eigen- als auch der Fremdantrag zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wird.

Mit der Vorlage wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Antragsteller zurückgenommen.

Dem Muster ist auch eine Erledigungserklärung beigefügt für den Fall, dass nach dem Fremdantrag der Gläubiger die Hauptsache entsprechend § 91 a ZPO für erledigt erklären kann.

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