Bewerbungskosten-Erstattung für Vorstellungsgespräch
Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, BerlinMit der Vorlage macht ein Arbeitnehmer Ersatz von Bewerbungskosten für das Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber geltend. Ein Anspruch des Bewerbers auf Ersatz der Bewerbungskosten entsteht für den Arbeitgeber nach §§ 662, 670 BGB dann, wenn er mit dem Bewerber einen Vorstellungstermin vereinbart und die Übernahme nicht im Vorfeld ausgeschlossen hat.