Anspruch auf bezahlte Freistellung
Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, BerlinMit dem Muster macht der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB geltend, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Hierzu zählen keine Staus, kein Smogalarm oder eine Teilnahme an Demonstrationen sondern der Arztbesuch, Erfüllung religiöser Pflichten, Erkrankung der Kinder, Hochzeit, Ehrenämter und Umzug.
Besonderheiten ergeben sich aus individual- oder tarifvertraglichen Regelungen.