Mitteilung der Beschäftigung werdender Mütter
Autoren: [F200] A/S/G Rechtsanwälte, BerlinMit der Vorlage teilt der Arbeitgeber dem Gewerbeaufsichtsamt gemäß § 5 Abs. 1 MuSchG die Beschäftigung einer werdenden Mutter mit.
Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter benachrichtigen. Unternehmen, die gegen die Benachrichtigungspflicht verstoßen können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- EUR bestraft werden. Das jeweilige Landesrecht regelt die Zuständigkeit der Behörde. In dem Muster werden auch Angaben über die Arbeitsbedingungen, Art der Beschäftigung usw. mitgeteilt, so dass die Behörde mögliche Beschäftigungsverbote prüfen kann.